Nachts und an Wochenenden

MTR in der Zwickmühle !

Karl-Heinz Szeifert 25 Mar, 2024 14:00

Was tun? - Bei Anweisungen von Röntgenuntersuchungen durch nicht fachkundige Ärzte? Darf bzw. muss MTR die technische Durchführung einer Röntgenuntersuchung verweigern, wenn der anordnende Arzt nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt?

Wenn ein Arzt ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz die Indikation stellt und die Röntgenuntersuchung anordnet, verstößt er damit gegen das StrlSchG bzw. die StrlSchV. Dies kann nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern der Arzt haftet damit auch in zivilrechtlicher Hinsicht für mögliche Behandlungsfehler. Darüber hinaus kann er sich auch wegen einer Körperverletzung strafbar machen.

Sofern eine Röntgenuntersuchung an nachgeordnete, nichtärztliche Mitarbeiter delegiert wird, stellt sich aber die Frage, wie MTR reagieren kann oder muss, wenn ihm bekannt ist, dass der Arzt, der die Röntgenleistung angeordnet hat, nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt.

MTR dürfen zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass die Strahlenschutzorganisation ihres Hauses ordnungsgemäß geregelt und dementsprechend die Fachkunde des anordnenden Arztes vorhanden ist. Daher kann MTR die technische Durchführung einer Röntgenuntersuchung in der Regel auch nicht verweigern.

Diensthabende Ärzte im Bereitschaftsdienst besitzen aber oft noch keine Fachkunde!

Gilt dies aber auch bei positiver Kenntnis, dass keine rechtfertigende Indikation vorliegt, weil der anfordernde Arzt nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt.

Insbesondere bei Nacht- und/oder Wochenenddiensten in kleineren Krankenhäusern der Regelversorgung ergeben sich hier oft Probleme. Diese Dienste werden oft von jungen Assistenzärzten geleistet, die selten über die erforderliche Fachkunde verfügen, da die Fachkunde gemäß der Fachkunderichtlinie Medizin in der Regel frühestens nach einem Jahr praktischer Ausbildung und nach dem Besuch mindestens dreier theoretischer Kurse erworben werden kann.

Dennoch sind die Ärzte mit Fachkunde im Strahlenschutz zu diesen Zeiten oft nicht mehr in der Klinik. In diesem Fall ist die Stellung einer legalen rechtfertigenden Indikation nicht mehr möglich! Wird dennoch geröntgt ist dies ein Verstoß gegen das Strahlenschutzgesetz. Dies kann nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern der Arzt haftet damit auch in zivilrechtlicher Hinsicht für mögliche Behandlungsfehler. Darüber hinaus kann er sich auch wegen einer Körperverletzung strafbar machen.

Eine Situation, die für MTR im Dienst durchaus leicht als nicht legal erkennbar ist!

Was kann MTR tun, wenn die Anordnung nicht durch einen fachkundigen Arzt erfolgt?

Eine Anordnung, die gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, muss der MTR nicht befolgen. Letztlich kann auch MTR eine zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung nur vermeiden, wenn er die Durchführung der Röntgenaufnahme verweigert.

Nach Möglichkeit sollte aber zuerst immer der Strahlenschutzverantwortliche, bzw. der Strahlenschutzbeauftragte des Krankenhauses informiert werden. Diese haben dafür zu sorgen, dass immer geregelt sein muss, wer die rechtfertigende Indikation stellt!

Das heißt MTR muss schon im Vorfeld wissen (z.B. mittels eines Dienstplans) welche Ärzte für welchen Zeitraum die rechtfertigende Indikation stellen dürfen.

Zu beachten ist dabei, dass die rechtfertigende Indikation nur dann gestellt werden darf, wenn die fachkundigen Ärzte den Patienten vor Ort auch persönlich untersuchen können. (§83 StrlSchG).

Diese müssen den Patienten dabei nicht zwingend sehen, aber sie müssen zumindest wissen, dass der Patient da ist und warum er da ist!

Dabei ist es nach §83 Abs 1 Satz1 erforderlich, dass die Angaben zur rechtfertigenden Indikation und den Zeitpunkt der Indikationsstellung unverzüglich und vor der technischen Durchführung dokumentiert werden.

MTA-R.de empfiehlt deshalb allen betroffenen MTR, sich nur dann zu Bereitschaftsdiensten einteilen zu lassen, wenn ein offizieller Dienstplan - der zur Stellung der rechtfertigenden Indikation zuständigen fachkundigen Ärzte - vorliegt! Weitere offensichtliche Verstöße sollen zudem immer unmittelbar dem Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten mitgeteilt werden! Nur so ist dieses Dilemma für MTR zu umgehen! Weiterhin schweigend solche Missstände hinzunehmen wird nichts ändern!

Zusammenfassung

Nicht selten werden junge, unerfahrene Ärzte ohne die erforderliche Fachkunde genötigt, die Indikation zu stellen und MTRA angewiesen, diese Indikation nicht in Frage zu stellen. Dies kann jedoch gravierende Konsequenzen für alle Beteiligten mit sich bringen, die nicht im Verhältnis zu dem organisatorischen Aufwand stehen, die Anwesenheit eines fachkundigen Arztes zu gewährleisten – zumal eine Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht oder die Ärztliche Stelle der zuständigen Landesärztekammer jederzeit möglich ist.


Quellen:

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